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Vergnügungssteuer


Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kufstein

vom 09.09.2020 über die Erhebung einer Vergnügungssteuer



Aufgrund § 1 des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes 2017, LGBl. Nr. 87/2017 in der Fassung LGBl. Nr. 76/2020, wird verordnet: 


§ 1

Steuergegenstand


Für das Aufstellen von Spielautomaten, Glücksspielautomaten und Wettterminals wird für jeden angefangenen Monat eine Vergnügungssteuer erhoben.


§ 2

Höhe der Steuer


Die Vergnügungssteuer beträgt für 


a) Spielautomaten nach § 2 Abs. 2 lit. a des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes 2017 € 50,00 je Automat, wenn in der Betriebsstätte mehr als drei Spielautomaten in einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind, € 100,00 je Automat;


b) Spielautomaten nach § 2 Abs. 2 lit. b und Glücksspielautomaten nach § 2 Abs. 3 des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes 2017 € 700,00 je Automat, wenn in der Betriebsstätte mehr als drei Spiel- bzw. Glücksspielautomaten in einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind, €1.400,00 je Automat;


c) Wettterminals und Eingabegeräte nach § 2 Abs. 4 des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes 2017, LGBl. Nr. 87/2017, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 76/2020, € 300,00 pro Gerät. Die Steuer ist erst ab drei Geräten in der selben Betriebsstätte zu entrichten.


§ 3

Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung vom 13.12.2017 außer Kraft.



Kufstein, den 09.09.2020

Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
Mag. Martin Krumschnabel