Sie befinden sich hier: Startseite > Bürgerservice > Abgaben und Entgelte
Aufgrund § 1 des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes 2017, LGBl. Nr. 87/2017 in der Fassung LGBl. Nr. 76/2020, wird verordnet:
§ 1
Steuergegenstand
Für das Aufstellen von Spielautomaten, Glücksspielautomaten und Wettterminals wird für jeden angefangenen Monat eine Vergnügungssteuer erhoben.
§ 2
Höhe der Steuer
Die Vergnügungssteuer beträgt für
a) Spielautomaten nach § 2 Abs. 2 lit. a des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes 2017 € 50,00 je Automat, wenn in der Betriebsstätte mehr als drei Spielautomaten in einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind, € 100,00 je Automat;
b) Spielautomaten nach § 2 Abs. 2 lit. b und Glücksspielautomaten nach § 2 Abs. 3 des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes 2017 € 700,00 je Automat, wenn in der Betriebsstätte mehr als drei Spiel- bzw. Glücksspielautomaten in einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind, €1.400,00 je Automat;
c) Wettterminals und Eingabegeräte nach § 2 Abs. 4 des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes 2017, LGBl. Nr. 87/2017, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 76/2020, € 300,00 pro Gerät. Die Steuer ist erst ab drei Geräten in der selben Betriebsstätte zu entrichten.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung vom 13.12.2017 außer Kraft.
Kufstein, den 09.09.2020
Für den Gemeinderat:Der Bürgermeister:Mag. Martin Krumschnabel
Führerschein
Personalausweis
Reisepass
Umzug
... Ärzte Allgemeinmedizin
... Zahnärzte
... Apotheken
... Tierärzte