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24.06.2024
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Kufstein hat mit Beschluss vom 29.05.2024 gemäß § 76a Abs. 9 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2023 (VfGH) für das Gemeindegebiet von Kufstein nachstehende Verordnung erlassen:
Unter den Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 Z 1 bis 4 GewO 1994 dürfen auf öffentlichem Grund befindliche oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzende Gastgärten, welche sich in den nachfolgend bezeichneten Gebieten befinden, im Zeitraum von 01. Juli bis einschließlich 31. August eines jeden Jahres in der Zeit von 8.00 bis 24.00 Uhr betrieben werden:a) Oberer Stadtplatzb) Unterer Stadtplatzc) Kinkstraßed) Römerhofgassee) Franz Josef-Platzf) Theatergasseg) Arkadenplatzh) Fischergries.
§ 1 gilt auch für Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 Z 1 bis Z 4 GewO 1994 sinngemäß erfüllt sind und sich die Gastgärten in den in § 1 lit. a) bis h) festgelegten Gebieten befinden.
Diese Verordnung tritt gemäß § 60 Abs. 3 Tiroler Gemeindeordnung 2001 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde in Kraft.
Für den Gemeinderat:Der Bürgermeister:Mag. Martin Krumschnabel
Verordnung betreffend die Verlängerung der Öffnungszeiten von Gastgärten (510 KB) - .PDF