Abteilungen & Mitarbeiter:innen
Städtische Betriebe
Jobs der Stadt Kufstein
Kontakt & Anfrage
Stadtarchiv
Dokumente
07.02.2019
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kufstein vom 21.03.2018 mit welcher Gebiete (Zonen) und Personenkreise betreffend die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß den §§ 45 Abs. 4 und 4a der Straßenverkehrsordnung (StVO), BGBl. Nr. 159/1960, in der geltenden Fassung, bestimmt werden (Kufsteiner Anwohner- und Firmenparkverordnung)
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Kufstein hat in seiner Sitzung vom 21. März 2018 aufgrund der
§§ 43 Abs. 2a Z 1 und 2 bzw. 94 d StVO, in der geltenden Fassung, nachfolgendes beschlossen:
§ 1
Gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 StVO werden folgende Gebiete festgesetzt, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO (Anwohnerparken) zum zeitlich uneingeschränkten Parken in den in § 2 dieser Verordnung genannten Kurzparkzonen beantragen können:
Die Zone 1 umfasst alle Gebäude der nachangeführten Gemeindestraßen:
Oberer Stadtplatz (östlich der Kreuzung mit der Georg Pirmoser-Straße bzw. dem Unteren Stadtplatz), Georg Pirmoser-Straße, Kreuzgasse, Hans Reisch-Straße, Andreas-Hofer-Straße, Krankenhausgasse
Die Zone 2 umfasst alle Gebäude der nachangeführten Gemeindestraßen:
Oberer Stadtplatz (westlich der Kreuzung mit der Georg Pirmoser-Straße bzw. dem Unteren Stadt-platz), Josef Egger-Straße, Praxmarerstraße
Die Zone 3 umfasst alle Gebäude der nachangeführten Gemeindestraßen:
Unterer Stadtplatz, Römerhofgasse, Kirchgasse, Marktgasse, Inngasse, Ekkehard Hofbauer-Straße
Die Zone 4 umfasst alle Gebäude der nachangeführten Gemeindestraße:
Kienbergstraße
Die Zone 5 umfasst alle Gebäude der nachangeführten Gemeindestraßen:
Kinkstraße, Maderspergerstraße, Schillerstraße
Die Zone 6 umfasst alle Gebäude der nachangeführten Gemeindestraßen:
Pienzenauerstraße, Maximilianstraße, Engelhartstraße
Die Zone 7 umfasst alle Gebäude der nachangeführten Gemeindestraßen:
August Scherl-Straße, Bozner Platz, Baumgartnerstraße, Jahnstraße, Hötzendorfstraße
Die Zone 8 umfasst alle Gebäude der nachangeführten Gemeindestraßen:
Speckbacherstraße, Gilmstraße, Kinkstraße (von der Baumgartnerstraße bis zur Weissachstraße)
Die Zone 9 umfasst alle Gebäude der nachangeführten Gemeindestraßen:
Hofgasse, Kaiserbergstraße, Feldgasse (vom Kreisverkehr Feldgasse bis zur Otto Lasne-Straße)
Die Zone 10 umfasst alle Gebäude der nachangeführten Gemeindestraßen:
Feldgasse (von der Otto Lasne-Straße bis zur Willy Graf Straße)
Die Zone 11umfasst alle Gebäude der nachangeführten Gemeindestraßen:
Münchnerstraße, Südtiroler Platz
Die Zone 12 umfasst alle Gebäude der nachangeführten Gemeindestraßen:
Herzog Stefan-Straße, Weckaufstraße, Zellerburgstraße
Die Zone 13 umfasst alle Gebäude der nachangeführten Gemeindestraße:
Anton-Karg-Straße, Alois-Kemter-Straße, Adolf-Pichler-Straße
Die Zone 14 umfasst alle Gebäude der nachangeführten Gemeindestraße:
Mitterndorferstraße
§ 2
Der Zone 1 zugeordnet sind die in den nachfolgenden genannten Gemeindestraßen gelegenen Kurzparkzonen:
Georg Pirmoser-Straße, Andreas-Hofer-Straße, Krankenhausgasse, Inngasse
Der Zone 2 zugeordnet sind die in den nachfolgenden genannten Gemeindestraßen gelegenen Kurzparkzonen:
Josef Egger-Straße, Pienzenauerstraße
Der Zone 3 zugeordnet sind die in den nachfolgend genannten Gemeindestraßen gelegenen Kurzparkzonen:
Inngasse, Feldgasse, Untere Feldgasse
DerZone 4 zugeordnet sind die in der nachfolgenden genannten Gemeindestraße gelegenen Kurzparkzonen:
Der Zone 5 zugeordnet sind die in den nachfolgenden genannten Gemeindestraßen gelegenen Kurzparkzonen:
Kinkstraße (von der Maderspergerstraße bis zur Gilmstraße), Maderspergerstraße, Schillerstraße
Der Zone 6 zugeordnet sind die in den nachfolgenden genannten Gemeindestraßen gelegenen Kurzparkzonen:
Der Zone 7 zugeordnet ist die in der nachfolgend genannten Gemeindestraße gelegene Kurzparkzone:
Bozner Platz, Baumgartnerstraße, Jahnstraße, Hötzendorfstraße
Der Zone 8 zugeordnet sind die in den nachfolgend genannten Gemeindestraßen gelegenen Kurzparkzonen:
Der Zone 9 zugeordnet sind die in den nachfolgenden genannten Gemeindestraßen gelegenen Kurzparkzonen:
Der Zone 10 zugeordnet sind die in den nachfolgenden genannten Gemeindestraßen gelegenen Kurzparkzonen:
Der Zone 11 zugeordnet sind die in den nachfolgenden genannten Gemeindestraßen gelegenen Kurzparkzonen:
Der Zone 12 zugeordnet sind die in den nachfolgenden genannten Gemeindestraßen gelegenen Kurzparkzonen:
Herzog Stefan-Straße, Zellerburgstraße
Der Zone 13 zugeordnet sind die in den nachfolgenden genannten Gemeindestraßen gelegenen Kurzparkzonen:
Der Zone 14 zugeordnet sind die in den nachfolgenden genannten Gemeindestraßen gelegenen Kurzparkzonen:
Speckbacherstraße, Jahnstraße
§ 3
Gemäß § 43 Abs. 2a Z 2 StVO wird bestimmt, dass Angehörige folgender Personenkreise, die in den in § 1 dieser Verordnung festgesetzten Gebieten ständig tätig sind, die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4a StVO (Firmenparken) für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in den in § 4 dieser Verordnung genannten Kurzparkzonen beantragen können:
Gebietsansässige Betriebe:
Inhaber von Betrieben, deren Standort sich in einem der in § 1 dieser Verordnung umschriebenen Gebiete befindet, die ihr(e) Betriebsfahrzeug(e) zum Transport von Waren regelmäßig benötigen.
Wartungs- und Servicebetriebe:
Betriebsinhaber, die in den in § 1 dieser Verordnung umschriebenen Gebieten im Zuge ihrer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig Arbeitsgeräte in Fahrzeugen bereitzuhalten haben (z.B. für Wartungs- und Servicearbeiten).
Soziale Institutionen:
Gemeinnützige Vereine oder sonstige nicht auf Gewinn gerichtete Institutionen, die soziale und/oder medizinische Dienste in den in § 1 dieser Verordnung umschriebenen Gebieten ständig erbringen und dabei auf die Verwendung eines Fahrzeuges angewiesen sind.
Private Pflege- bzw. Betreuungsdienste:
Personen, die Kranke, Gebrechliche oder Pflegebedürftige in den in § 1 dieser Verordnung umschriebenen Gebiete ständig betreuen und dabei auf die Verwendung ihres Fahrzeuges angewiesen sind.
Ärzte:
Ärzte, die in ihrer beruflichen Tätigkeit Krankenbesuche vorzunehmen haben, deren Ordination sich in den in § 1 dieser Verordnung umschriebenen Gebieten befindet und die keinen Kfz-Stellplatz in der unmittelbaren Nähe ihrer Ordination zur Verfügung haben.
§ 4
Georg Pirmoser-Straße, Kreuzgasse, Andreas-Hofer-Straße, Krankenhausgasse, Inngasse
Josef Egger-Straße, Praxmarerstraße
Marktgasse, Inngasse
Der Zone 4 zugeordnet sind die in der nachfolgenden genannten Gemeindestraße gelegenen Kurzparkzonen:
Kinkstraße (von der Maderspergerstraße bis zur Baumgartnerstraße), Maderspergerstraße, Schillerstraße
Speckbacherstraße, Gilmstraße, Kinkstraße (von der Baumgartnerstraße bis zur Weissachstraße), Baumgartnerstraße
Anton-Karg-Straße, Alois Kemter-Straße, Adolf-Pichler-Straße
§ 5
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kufstein vom 12. Juli 2017, mit welcher Gebiete (Zonen) und Personenkreise betreffend die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß den §§ 45 Abs. 4 und 4a StVO bestimmt werden, außer Kraft.
Für den Gemeinderat:
Bgm. Mag. Martin Krumschnabel