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(1) Laufende Gebühren:
Vorschreibungstermin zum Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme (Todesfall).
Vorschreibungstermin jeweils zum 30.06. des Jahres.
Vorschreibungstermin jeweils zum 30.6. des Jahres.
(2) Einmalige Gebühren
Die Graböffnungsgebühr wird durch das Bestattungsunternehmen bzw. einem geeigneten und hierzu befähigten beauftragten Dritten dem Nutzungsberechtigten vorgeschrieben.