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16.12.2020
Aufgrund des § 17 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetztes 2017, BGBI. I Nr. 140/2021, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 103/2019, wird verordnet:
Schuldner der Kanalbenützungsgebühren ist der Eigentümer des an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage angeschlossenen Grundstücks.
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kanalgebührenordnung lt. Gemeinderatsbeschluss vom 16.12.2020 außer Kraft.
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