Kanalbenützungsgebührenverordnung

13.01.2026

Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kufstein vom 17.12.2025 über die  Erhebung von Kanalbenützungsgebühren

Aufgrund des § 17 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 - F AG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 128/2024, wird verordnet: 

§ 1
Kanalbenützungsgebühren 

(1) Die Stadtgemeinde Kufstein erhebt zur Deckung des Aufwandes für die Gemeindekanalanlage und die die damit zusammenhängende Entsorgung der im Gemeindegebiet anfallenden Schmutz- und Niederschlagsgewässer Kanalbenützungsgebühren als Anschlussgebühr ( einmalige Gebühr) und laufende Gebühr (Benützungsgebühr). 

(2) Die den Eigentümern aufgrund der von der Stadtgemeinde Kufstein erlassenen Durchführungsverordnung zum Tiroler Kanalisationsgesetz auferlegten Verpflichtungen zur  Kostentragung bleiben durch die im Abs. 1 genannten Gebühren unberührt.

§2
Entstehen des Gebührenanspruchs

(1) Die Gebührenanspruch entsteht bei der Anschlussgebühr mit dem tatsächlichen Anschluss des Gnmdstücks an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage, im Fall von baulichen Erweiterungen auf einem bereits erschlossenen Grundstück mit der Vollendung des entsprechenden Bauvorhabens. Als tatsächlich angeschlossen gilt ein Grundstück ab erstmaliger Benützbarkeit des Kanals. 

(2) Der Gebührenspruch entsteht bei der laufenden Gebühr mit der Benützung der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage. Die laufende Gebühr ist monatlich im nach hinein zu entrichten. 

§3
Anschlussgebühr

(1) Die Anschlussgebühr bemisst sich nach der Summe der Grundrissflächen der Geschoße des angeschlossenen Objektes, wobei auch Keller und Dachboden als Geschoße zählen, bei diesen jedoch nur der bewohnbare bzw. nutzbar ausgestaltete Teil. Fallen auf befestigten Flächen eines Grundstückes im Freien Schmutzwässer an, ist Bemessungsgrundlage die angeschlossene Fläche. 

(2) Die Anschlussgebühr beträgt einmalig 9,078 Euro je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage.

§4
Laufende Gebühr

(1) Die laufende Gebühr für Schmutzwässer bemisst sich nach dem durch den Wasserzähler gemessenen, tatsächlichen Verbrauch in Kubikmetern. Wenn kein Wasserzähler vorhanden ist, kann die Stadtgemeinde Kufstein, sofern der Einbau eines solchen verweigert wird oder unmöglich ist, den Wasserverbrauch schätzen und die Gebühr nach der geschätzten Bemessungsgrundlage vorschreiben. 

(2) Die laufende Gebühr für Schmutzwässer beträgt 2,142 Euro pro Kubikmeter.

(3) Die laufende Gebühr für die in das städtische Kanalnetz eingeleiteten Dach- bzw. Oberflächenwässer wird nach Quadratmeter der entwässerten Fläche festgesetzt. 

( 4) Die laufende Gebühr für Oberflächen wässer von Straßen bemisst sich nach der an die Kanaleinläufe angeschlossenen Fläche, wobei diese mit 200 m2 je Einlauf festgesetzt wird. 

(5) Die laufende Gebühr für Dach- und Oberflächenwässer beträgt 0,0313 Euro je Quadratmeter und Monat. 

(6) In den festgesetzten Gebühren ist die jeweils geltende Umsatzsteuer ( derzeit 10 % USt.) enthalten. Die sonstigen Abgaben (z.B. Gebrauchsabgabe) sind hinzuzurechnen. 

§5
Gebührenschuldner 

Schuldner der Kanalbenützungsgebühren ist der Eigentümer des an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage angeschlossenen Grundstücks. 

§6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kufstein vom 11.12.2024 über die Erhebung von Kanalbenützungsgebühren, kundgemacht vom 12.12.2024 bis 27.12.2024 außer Kraft. 


Der Bürgermeister: 

Mag. Martin Krumschnabel