Wohnmobilstellplatz Verordnung (barrierefrei)

08.04.2014

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Kufstein hat in seiner Sitzung vom 2. Oktober 2013 gemäß § 3 Abs. 6 des Tiroler Campinggesetzes 2001, LGBl. Nr. 37/2001 in der geltenden Fassung, nachstehende Verordnung erlassen: 

 

§ 1 – Zulassen des Kampierens auf dem Wohnmobilstellplatz Fischergries

Auf der im beiliegenden und einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lageplan orange ausgewiesenen Teilfläche des Gstes. 721/3 in EZ 1215 GB 83008 Kufstein im Bereich des Parkplatzes Fischergries – nachfolgend kurz Wohnmobilstellplatz Fischergries - wird das Kampieren außerhalb eines Campingplatzes zu nachstehenden Vorschreibungen zugelassen. 

 

  § 2- Pflichten für den Inhaber (Betreiber) des Wohnmobilstellplatzes Fischergries

1) Um den Erfordernissen der Hygiene und des Umweltschutzes zu entsprechen sind auf dem Wohnmobilstellplatz

  • eine mit Trinkwasser und einem ¾-Zoll-Gewinde ausgestattete Wasserentnahmestelle
  • eine Möglichkeit zur Entleerung und Reinigung des Grauwasser- und des Fäkaltanks
  • für jeden Stellplatz ein mit einer 16 A-Sicherung ausgestatteter Stromanschluss

einzurichten und dauerhaft funktionstüchtig zu erhalten. Die Servicestationen müssen für den Ganzjahresbetrieb geeignet sein. Durch die Anordnung der Servicestationen muss sichergestellt werden, dass Fäkalien und Abwasser nicht mit der Frischwasserversorgung in Berührung kommen.

2) Des Weiteren sind die bestehende WC-Anlage und die bestehende Wertstoff-Sammelinsel an die neuen Begebenheiten des Wohnmobilstellplatzes anzupassen.

 

§ 3- Pflichten für den Benützer des Wohnmobilstellplatzes Fischergries

  1. Der Wohnmobilstellplatz Fischergries verfügt über 6 gekennzeichnete Stellplätze und ist ganzjährig durchgehend geöffnet. Das Kampieren außerhalb der gekennzeichneten Stellplätze ist nicht gestattet.
  2. Die Benutzung der Stellplätze ist nur für Wohnmobile freigegeben. Nicht zugelassen sind Wohnwagen, Motorhomes (mehr als 8 m Länge), Reisemobile ohne WC, Zelte oder andere mobile Unterkünfte. Im Übrigen gelten die bei den Parkautomaten ausgehängten Parkplatzeinstellbedingungen und die Parkplatzordnung. Die Benützungsgebühr richtet sich nach dem ausgehängten Parkgebühren des Parkplatzes Fischergries.
  3. Auf den Stellplätzen sind Tages- bzw. Nachtaufenthalte bis zu maximal 72 Stunden erlaubt. Die Stellplatzgebühr beträgt EUR 15,00 je 24 Stunden (Tarifanpassung gem. GV-Beschluss vom 16.12.2020) und ist durch ein Lösen des Parktickets bei der bestehenden Schrankenanlage zu entrichten.
  4. Die zeitbezogene Bereitstellung von Strom und die Entnahmemöglichkeit von Trinkwasser sind gebührenpflichtig. Die Bezahlung erfolgt über Münzeinwurf bei der betreffenden Versorgungseinheit (Münzautomat), bei der die Gebühren angeführt sind.
  5. Das Aufstellen von Stühlen und Tischen vor dem Wohnmobil, das Ausfahren der Markise, das Grillen, also die „Campingausübung“ wie auf Campingplätzen ist nicht gestattet.
  6. Im Zeitraum von 22.00 bis 06.00 Uhr (sog. Nachtruhe) sind Aktivitäten und Maßnahmen, die Menschen durch Lärm, Lichteinwirkungen, Geruch, Rauch etc. belästigen, verboten. Außerhalb der sog. Nachtruhe sind Aktivitäten und Maßnahmen, die Menschen durch Lärm, Lichteinwirkungen, Geruch, Rauch etc. unzumutbar belästigen, zu unterlassen.
  7. Auf dem Wohnmobilstellplatz ist die Ausübung eines Gewerbes, wie z.B. Verkaufsaktivitäten, verboten.

 

§ 4 - Strafbestimmungen

Wer gegen § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 3 Abs. 1 bis 7 dieser Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird gemäß § 16 Abs. 1 lit. b des Tiroler Campingplatzgesetzes 2001 mit einer Geldstrafe bis EUR 220,-- bestraft. Der Versuch ist strafbar. 

 

§ 5 - Inkraftreten

Diese Verordnung tritt mit 1. November 2013 in Kraft. 

  

Für den Gemeinderat:

 

Der Bürgermeister

 

Version: 04/2014