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08.04.2014
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Kufstein hat in seiner Sitzung vom 2. Oktober 2013 gemäß § 3 Abs. 6 des Tiroler Campinggesetzes 2001, LGBl. Nr. 37/2001 in der geltenden Fassung, nachstehende Verordnung erlassen:
§ 1 – Zulassen des Kampierens auf dem Wohnmobilstellplatz Fischergries
Auf der im beiliegenden und einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lageplan orange ausgewiesenen Teilfläche des Gstes. 721/3 in EZ 1215 GB 83008 Kufstein im Bereich des Parkplatzes Fischergries – nachfolgend kurz Wohnmobilstellplatz Fischergries - wird das Kampieren außerhalb eines Campingplatzes zu nachstehenden Vorschreibungen zugelassen.
§ 2- Pflichten für den Inhaber (Betreiber) des Wohnmobilstellplatzes Fischergries
1) Um den Erfordernissen der Hygiene und des Umweltschutzes zu entsprechen sind auf dem Wohnmobilstellplatz
einzurichten und dauerhaft funktionstüchtig zu erhalten. Die Servicestationen müssen für den Ganzjahresbetrieb geeignet sein. Durch die Anordnung der Servicestationen muss sichergestellt werden, dass Fäkalien und Abwasser nicht mit der Frischwasserversorgung in Berührung kommen.
2) Des Weiteren sind die bestehende WC-Anlage und die bestehende Wertstoff-Sammelinsel an die neuen Begebenheiten des Wohnmobilstellplatzes anzupassen.
§ 3- Pflichten für den Benützer des Wohnmobilstellplatzes Fischergries
§ 4 - Strafbestimmungen
Wer gegen § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 3 Abs. 1 bis 7 dieser Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird gemäß § 16 Abs. 1 lit. b des Tiroler Campingplatzgesetzes 2001 mit einer Geldstrafe bis EUR 220,-- bestraft. Der Versuch ist strafbar.
§ 5 - Inkraftreten
Diese Verordnung tritt mit 1. November 2013 in Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister
Version: 04/2014